Büro für moderne Steuerberatung- Steuerbüro Hähnel

Willkommen im Steuerbüro Hähnel

Willkommen, Guten Tag und Hallo

Was kann ich als Steuerberater für Sie tun?

   steuerliches Problem
+ betriebswirtschaftliches Problem
+ Beratung des Steuerberaters
+ Service der Kanzleimitarbeiter
= Ihr Erfolg

 

Moderne Steuerberatung ist persönliche Beratung, ausloten der steuerlichen Möglichkeiten und verbessern der betrieblichen Situation.


Soweit, bis dahin, jetzt kann`s losgehen,


Ihr Steuerberater Detlef Hähnel

Interessante Artikel

Betriebsprüfung

steuerberater-d-haehnel-caputh_0011.jpg

Guten Tag: Ich bin vom Finanzamt Guten Tag: Ich bin…

Mehr erfahren »

Steuerbescheid

steuerberater-d-haehnel-caputh_0023.jpg

… das Einkommen wird festgestellt … die Steuer wird festgesetzt…

Mehr erfahren »

Buchführung

steuerberater-d-haehnel-caputh_0012.jpg

Wer seine Buchführung im Griff hat, hat auch sein Unternehmen…

Mehr erfahren »


Frage?
Dann rufen Sie an...


BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

BFH missbilligt Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Urteil vom 11.11.15   I R 26/15

Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. November 2015 I R 26/15 entschieden hat.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (Geschäftsführer) einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt werden konnte, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 € auf das Investmentkonto ein. Die GmbH bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt nur noch ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH folgte dem nicht. Im Klageverfahren der GmbH entschied der BFH, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliege, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren.

Der BFH begründet dies mit der sog. Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichte, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zu Gunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden.


Dienstag, 14. Mai 2024

Steuerberater Detlef Hähnel für Potsdam, Schwielowsee/ Caputh
DSC00845.jpg